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Kirchliche Amtshandlungen mit Schutzkonzept wieder möglich
6.5.2020

KIRCHENKREIS + Nach dem mehrwöchigen Lockdown dürfen Kirchen schrittweise wieder öffentliche Gottesdienste feiern. Grundlage für die Wiederaufnahme von den sogenannten Präsenzgottesdiensten ist aber ein umfangreiches Schutzkonzept, welches von der NRW-Landesregierung und vom Robert Koch-Institut so genehmigt wurde und von den Presbyterien der Kirchengemeinden umgesetzt werden muss. Unter diesen Auflagen werden ab dem kommenden Wochenende wieder Gottesdienste in einigen heimischen Kirchengemeinden für Besucher offen sein.
Mit der Umsetzung der Schutzkonzepte sind nun auch Amtshandlungen (Kasusalien) wieder öffentlich möglich. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch keine Verpflichtung dazu. Im Zweifelsfall sollten Taufen und Trauungen erst einmal verschoben werden. Die Entscheidungshoheit darüber liegt bei den Presbyterien der Kirchengemeinden.
Für alle Kasualgottesdienste gelten für die sich versammelnde Gemeinde prinzipiell dieselben Vorkehrungen wie die für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen. Die Anzahl der möglichen Teilnehmenden ist abhängig von der Größe und den Gegebenheiten des Raumes und des für den Raum geltenden Sicherheitskonzeptes. Je nach Amtshandlung bestehen Unterschiede in der Zusammensetzung der Gemeinde sowie besondere Bedingungen für die Gestaltung des jeweiligen rituellen Kerns. Darüber hinaus muss die Durchführung des Kasualgesprächs unter besonderen Bedingungen bedacht werden.
Taufen
Mit den Tauffamilien nehmen Menschen aus allen Generationen am Gottesdienst teil, d.h. es ist mit gefährdeten Personen und mit mehr Kindern zu rechnen. Hier gilt besonders auf Sicherheitsabstände zu achten.
Ausnahme bilden hierbei Gruppen, die in einem gemeinsamen Hausstand leben. Sie dürfen enger beieinandersitzen. Das kann dadurch ermöglicht werden, dass in den ersten Bänken/Plätze für Familien markiert werden, so dass die betreffenden Personen direkt neben- oder hintereinander sitzen können. Die übrigen Gäste werden entsprechend der allgemeinen Schutzmaßnahmen platziert. Hier ist das Abstandsgebot einzuhalten. Eltern werden gebeten, ihre Kinder bei sich am Platz zu halten.
Letztlich entscheidet die Größe des Raumes und die Anzahl der nach dem Schutzkonzept möglichen Teilnehmenden darüber, ob die Taufe im Gemeindegottesdienst oder in einem eigenständigen Taufgottesdienst gefeiert wird. Bei konsequenter Einhaltung der Schutzkonzepte kann im Gemeindegottesdienst getauft werden. Separate Taufgottesdienste sind aber wohl in den meisten Fällen einfacher und mit weniger Regelungsbedarf zu organisieren.
Alle Taufhandlungen sollen dann im Gottesdienst so durchgeführt werden, dass sie dem Schutzkonzept nicht widersprechen. Der Liturg oder die Liturgin desinfiziert sich z.B. unmittelbar vor dem Taufakt für alle sichtbar die Hände und vollzieht den Taufakt, die Zusage des Heiligen Geistes unter Handauflegung und die Bezeichnung mit dem Kreuz. Dabei sollte der Täufling nicht im Gesicht berührt werden. Zum Übergießen mit dem Taufwasser kann das Wasser, statt aus dem Taufbecken, auch direkt aus der Kanne gegossen werden. Nach dem Gottesdienst müssen die Taufgeräte desinfiziert werden.
Trauung
Wie bei der Taufe sollte in Ergänzung zum örtlichen Schutzkonzept verstärkt die Möglichkeit vorgesehen werden, dass sich Gruppen aus gemeinsamem Hausstand zusammensetzen können. Eltern wer- den gebeten, ihre Kinder bei sich am Platz zu halten.
Auf den gemeinsamen Einzug durch die versammelte Gemeinde sollte verzichtet werden, da die Abstände zwischen Einziehenden und Gemeinde nur schwer eingehalten werden können. Sollte ein geregelter Ein- oder Auszug auf Basis des Schutzkonzeptes dennoch möglich sein, muss dies nach klarer Abfolge durchgeführt werden. Die Gemeinde verlässt z.B. nach dem Traugottesdienst geordnet die Kirche und stellt sich auf dem Kirchplatz in einem großen Kreis mit entsprechenden Abständen auf, das Brautpaar zieht als letztes aus und wird im großen Kreis der Familie und Freunde vor der Kirche empfangen. Es muss überprüft werden, ob dies mit den örtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Freien möglich ist.
Auf sog. Trauzeugen kann verzichtet werden, sie haben in evangelischen Trauungen keine zwingend notwendige Funktion. In jedem Fall ist auf die notwendige Einhaltung des Mindestabstands durchgängig zu achten. Die Trauhandlungen sollten so gestaltet werden, dass der Liturg oder die Liturgin einen angemessenen Abstand zum Brautpaar halten kann. So kann der Liturg oder die Liturgin auf einen Mund-Nasen- Schutz verzichteten. Auf das Auflegen der Hand auf die gefalteten Hände des Paares wird verzichtet, ebenso auf die Überreichung der Ringe und den Segen unter Handauflegung.
Bestattung
Wo eine Bestattung durch die örtlichen Gegebenheiten nur mit geringer Beteiligung möglich ist, sollte auf die Möglichkeit einer späteren Gedenkfeier (Acht-Wochen-Amt) hingewiesen werden.
In der Trauerhalle/Kapelle gelten die Regelungen des Schutzkonzeptes entsprechend. Bei nichtkirchlichen Gebäuden ist das mit dem Betreiber bzw. dem Bestatter abzustimmen.
Bereits am Eingang sollte eine Möglichkeit bestehen, Kondolenzadressen abzulegen. Es ist darauf zu achten, dass es vor dem Einlass nicht zur Gruppenbildung kommt. Hausstandsgruppen sollte gemeinsames Sitzen ermöglicht werden. Beim Verlassen der Kapelle wird die Gemeinde gebeten, beim Zug zum Grab entsprechende Abstände einzuhalten. Weil der geordnete Ein- und Ausgang bei Kapellen mit nur einem Ausgang problematisch ist, muss hier besonders vorsichtig agiert werden; möglichst sollten solche Kapellen nicht genutzt werden. Wenn die Kapelle auf dem Friedhof für eine Trauergemeinde nicht genügend Raum bietet, sollte insbesondere bei Trauerfeiern zur Einäscherung überlegt werden, ob für die Trauerfeier eine Kirche genutzt werden kann.
Die Gemeinde wird noch in der Kapelle oder in der Kirche darum gebeten, sich weiträumig um das Grab zu versammeln, am Grab nicht zu kondolieren und nach dem Abschiednehmen direkt den Friedhof zu verlassen. Auf dem Friedhof sind die Wege so zu planen, dass sich Wartende und Gehende nicht begegnen.
Der Liturg oder die Liturgin vollzieht die Bestattung gemäß der ortüblichen Agende. Der Erdwurf geschieht mit der bloßen Hand. Auf Schalen mit Blütenblättern sollte verzichtet werden. Der Liturg oder die Liturgin bleibt in der Nähe des Grabes, bis die ganze Trauergemeinde Abschied genommen hat und achtet darauf, dass es nicht zum persönlichen Kondolieren oder zur Gruppenbildung kommt.
Kasualjubiläen und weitere Gottesdienste zu besonderen Anlässen
Von Gottesdiensten zu besonderen Anlässen, zu denen besonders viele Teilnehmende erwartet wer- den (wie Konfirmationen, Konfirmationsjubiläen, Ordinationen und Einführungen), sollte vorerst abgesehen werden. Für Traujubiläen gelten die Hinweise zur Trauung.